Statuten

Stand GV 1998

 

Inhaltsverzeichnis

I

Name, Sitz und Zweck

Art. 1- 6

II

Mitgliedschaft

Art. 7-16

III

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 17+18

IV

Finanzielles

Art. 19-23

V

Organisation

Art. 24-38

VI

Versicherungen

Art. 39

VII

Statutenänderungen

Art. 40+41

VIII

Auflösung der Sektion

Art. 42+43

IX

Schlussbestimmungen

Art. 44+45

 

Anhang

Satzungen der „Alten Garde“

 

 

I

Name, Sitz und Zweck 

Art.1

Unter dem Namen „Schweizerischer Feldweibelverband, Sektion Zürich“ mit Sitz in Zürich, besteht seit 1950 eine Körperschaft nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sie ist eine Sektion des Schweizerischen Feldweibelverbandes (SFwV), politisch und konfessionell neutral, jedoch auf die Ziele der Landesverteidigung und die Förderung der Wehrbereitschaft ausgerichtet.

 

Art. 2

Die vorliegenden Sektionsstatuten unterstehen den Statuten des SFwV.

 

Art. 3

Die Sektion schliesst sich gemäss Organisation des SFwV einer Region an. (Stand 1997: Region 4 mit den Sektionen Glarus und Linth, Graubünden, St.Gallen/Appenzell, Schaffhausen und Umgebung, Thurgau, Winterthur und Umgebung, Zürcher Oberland).

 

Art. 4

Zweck der Sektion ist:

a)

Zusammenschluss von Fw, Adj Uof und Stabsadj sowie Fw-Anwärter aus Zürich und Umgebung, zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen, sowie zur Förderung der ausserdienstlichen miltärischen Aus- und Weiterbildung;

b)

Anbieten von Möglichkeiten zur ausserdienstlichen Weiterbildung.

c)

Kontaktpflege zu anderen militärischen Organisationen,

d)

Mitarbeit zum Erreichen der Ziele des SFwV,

e)

Werbung von alten Gradangehörigen im Sektionsgebiet für die Mitgliedschaft und aktive Teilnahme am Sektionsgeschehen,

f)

Pflege der Kameradschaft.

 

Art. 5

Zur Erreichung des vom SFwV vorgeschriebenen Jahresprogrammes werden die nötigen Anlässe durchgeführt; darüber hinaus ist die Sektion bestrebt, ein attraktives Tätigkeitsprogramm anzubieten.

 

Art. 6

Der Beitritt zu anderen Körperschaften bedarf der Zustimmung der Generalversammlung (GV).

 

 

 

II

Mitgliedschaft

Art. 7

Die Mitglieder der Sektion sind in drei Kategorien eingeteilt:

Kategorie 1:

Fw, Adj Uof und Stabsadj bis zum vollendeten 42. Altersjahr.

Kategorie 2:

Fw, Adj Uof und Stabsadj nach dem vollendeten 42. Altersjahr.

Kategorie 3:

Jedermann, der nicht den Grad eines Fw, Adj Uof oder Stabsadj bekleidet, jedoch die Tätigkeit des SFwV unterstützt.

 

Art. 8

Die Mitglieder sämtlicher Kategorien haben in bürgerlichen Ehren und Rechten zu stehen.

 

Art. 9

Beitrittserklärungen sind schriftlich an die Sektion einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Art. 10

Ein MitgIied kann nur durch eine Sektion beim SFwV angemeldet werden.
Die vorübergehende Mitgliedschaft in anderen Sektionen zum Zweck der Teilnahme an Wettkämpfen ist unzulässig.

 

Art. 11

Die Mitglieder können bei Wohnortswechsel jederzeit, ohne nochmalige Bezahlung des Jahresbeitrages, in eine andere Sektion übertreten. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Jahr der bisherigen Sektion zu entrichten.

 

Art. 12

Der Austritt steht jedem Mitglied auf Ende eines Kalenderjahres frei, sofern es seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Sektion nachgekommen ist. Der Austritt ist bis spätestens Ende Oktober des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen.

 

Art. 13

Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied grob gegen die Interessen der Sektion verstösst, seiner bürgerlichen Ehren und Rechte oder seines militärischen Grades verlustig geht.

Die GV beschliesst auf Antrag des Vorstandes über den Ausschluss. Der Betroffene wird vorgängig schriftlich darüber orientiert. Der Ausgeschlossene kann, nach einer allfälligen Rehabilitation durch GV-Beschluss, der Sektion wieder beitreten.

 

Art. 14

Folgende Ehrungen können vorgenommen werden:

a)

Ernennung zum Ehrenpräsidenten der Sektion:
Ein nicht mehr amtierender Sektionspräsident, der sich in ausserordentlicher Weise um die Sektion verdient gemacht hat. Dieses Ehrenamt kann gleichzeitig nur von einer Person bekleidet werden. Die Ernennung erfolgt durch die GV auf schriftlichen Antrag. Der Geehrte bekleidet dieses Amt auf Lebenszeit.

b)

Ernennung zum Ehrenmitglied der Sektion:
Mitglieder aller Kategorien, gemäss Reglement Ehrungen. Die Ernennung erfolgt durch die GV auf schriftlichen Antrag.

c)

 Ernennung zum Veteranen des SFwV:
Sektionsmitglieder der Kategorie 1 nach Vollendung des 42. Altersjahres.

d)

Ernennung zum Freimitglied der Sektion:
Mitglieder aller Kategorien, gemäss Reglement Ehrungen. Die Ernennung erfolgt durch die GV auf schriftlichen Antrag.

 

Art. 15

Die Ehrungen sind im übrigen mit keinen besonderen Rechten und Pflichten verbunden

 

Art. 14

In schwerwiegenden Fällen kann die Sektion eine Ehrung wieder aufheben, insbesondere wenn der Betreffende ihren Interessen zuwiderhandelt oder ihrem Ansehen schadet.

Ein solcher Beschluss wird auf schriftlichen Antrag durch die GV mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

 

 

 

III

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 17

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar alle Mitglieder der Kategorie 1 und 2.

Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

Art. 18

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge vor die GV zu bringen und darüber Abstimmung zu verlangen.

Anträge zuhanden der GV müssen schriftlich und begründet bis spätestens 4 Wochen vor der GV an den Vorstand eingereicht werden.

 

 

IV

Finanzielles

Art. 19

Der Aufwand der Sektion wird durch Jahresbeiträge und freiwillige Zuwendungen gedeckt.

 

Art. 20

Die Jahresbeiträge werden von der ordentlichen GV für das laufende Jahr festgesetzt und sind während der ersten Jahreshälfte zu entrichten. 

Sie betragen höchstens CHF 50.- pA.

Beitragsfrei sind: Der Ehrenpräsident, die Ehren- und Freimitglieder, die Vorstandsmitglieder, die Mitglieder der Technischen Kommission und die Mitglieder der Vorsteherschaft „Alte Garde“.

In besonderen Fällen, z. B. bei Bedürftigkeit oder während eines Studiums, ist der Vorstand berechtigt, den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

 

Art. 21

Mitglieder, welche im dritten Quartal des Jahres aufgenommen werden, bezahlen für das laufende Jahr nur den halben Beitrag. Diejenigen, welche im vierten Quartal aufgenommen werden, sind beitragsfrei.

 

Art. 22

Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen der Sektion gegenüber nicht nachkommen, werden durch die Generalversammlung ausgeschlossen.

 

Art. 23

Die persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten der Sektion ist ausgeschlossen.

 

 

 

V

Organisation

Art. 24

Die Organe der Sektion sind:

a)

die Generalversammlung (GV)

b)

der Vorstand (VS)

c)

die Technische Kommission (TK)

d)

die Rechnungsrevisoren (RR)

 

Art. 25

Der Sektion ist die „Alte Garde“ gemäss ihren Satzungen im Anhang zu diesen Statuten angegliedert.

Der Bannerherr ist von Amtes wegen Mitglied des Sektionsvorstandes.

 

Art. 26

Die ordentliche GV findet jährlich, in der Regel im ersten Quartal, statt.

Sie wird mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich, unter Bekanntgabe der Traktanden, vom Vorstand einberufen.

 

Art. 27

Die Geschäfte der ordentlichen GV sind:

1.

Appell

2.

Wahl der Stimmenzähler

3.

Abnahme des Protokolls der letzten GV

4.

Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten

5.

Abnahme des Jahresberichtes des Technischen Leiters

6.

Jahresrechnung:

a)

Bericht des Kassiers

b)

Bericht und Antrag der Revisoren

c)

Abnahme der Jahresrechnung

7.

Festsetzung des Jahresbeitrages

8.

Genehmigung des Voranschlages

9.

Mutationen

10.

Wahlen:

a)

des Präsidenten

b)

des Vizepräsidenten

c)

des Kassiers

d)

des Technischen Leiters

e)

der übrigen Vorstands- und TK-Mitglieder

f)

der Rechnungsrevisoren

g)

des Fähnrichs

11.

Genehmigung des Jahresprogrammes

12.

Beschlussfassung über die Zugehörigkeit zu anderen Körperschaften

13.

Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes (siehe Art. 18)

14.

Statutenänderungen

15.

Ehrungen und Ernennungen

16.

Diverses

 

Art. 28

Eine ausserordentliche GV kann jederzeit unter Einhaltung der in Art. 26 vorgeschriebenen Bestimmung unter schriftlicher Angabe der Geschäfte einberufen werden:

a)

vom Vorstand,

b)

wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine solche verlangen. Die ausserordentliche GV hat innert 60 Tagen stattzufinden.

 

Art. 29

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig, sofern mindestens 5 nicht dem Sektionsvorstand/TK angehörende Stimmberechtigte anwesend sind.

 

Art. 30

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen vorgenommen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst. Für das Ergebnis entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

Art. 31

Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern. Weitere Chargen kann der Vorstand nach Bedarf mit geeigneten Mitgliedern selbst besetzen und durch die nächste Generalversammlung wählen lassen.

 

Art. 32

Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des von der GV gewählten Präsidenten, Vizepräsidenten, Kassiers und Technischen Leiters. Bei eintretenden Lücken im Laufe des Jahres hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung bis zur nächsten GV, soweit dies die Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit erfordert.

 

Art. 33

Die Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes beträgt in der Regel 2 Jahre. Die Wiederwahl ist für eine unbeschränkte Anzahl von Amtsdauern oder auch nur für einzelne Jahre möglich.

 

Art. 34

Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Sektion nach aussen und die Leitung der gesamten Sektionstätigkeit. Er besorgt alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich der GV zugewiesen sind. Er regelt seine Tätigkeit in einem Geschäftsreglement.

Für die Sektion zeichnen rechtsgültig, kollektiv zu zweien, der Präsident oder dessen Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

 

Art. 35

Jede ordnungsgemäss einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

Art. 36

Für die TK gelten sinngemäss die Art. 32 - 35.

Zeichnungsberechtigt für die Korrespondenz der TK ist jedes TK-Mitglied einzeln.

 

Art. 37

Ausserhalb des Voranschlages hat der Vorstand eine Ausgabenkornpetenz von Fr. 1000.- pro Rechnungsjahr.

 

Art. 38

Die GV wählt 3 Rechnungsrevisoren für die Dauer von 3 Jahren. Der Amtsälteste scheidet jährlich aus.

Die Rechnungsrevisoren haben dem Vorstand Zuhanden der ordentlichen GV einen schriftlichen Bericht mit Antrag vorzulegen.

Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit befugt, die Rechnungsführung zu prüfen.

Bei jedem Wechsel im Amte des Kassiers haben die Rechnungsrevisoren auf den Tag der Amtsübergabe hin eine Revision vorzunehmen.

 

 

 

VI

Versicherungen

Art. 39

Für Funktionäre und Teilnehmer an Anlässen sind die Krankheits- und Unfallrisiken bei der EMV gemäss Verordnung sowie durch die Sektionseigene Unfallrisiko-Police abgedeckt.

Für Funktionäre und Teilnehmer an ausserdienstlichen Anlässen sind die Haftpflichtrisiken gemäss Police und Statuten des SFwV abgedeckt. Versicherungsnehmer ist der SFwV.

Alle über diese Leistungen hinausgehenden Ansprüche werden wegbedungen.

Versicherungsprämien sind im Jahresbeitrag eingeschlossen.

 

 

 

VII

Statutenänderungen

Art. 40

Eine Änderung der Statuten kann von den Mitgliedern oder vom Vorstand, unter Beachtung von Art. 18 beantragt werden.

 

Art. 41

Über eine Statutenänderung beschliesst die GV. Für den Beschluss ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

 

 

VIII

Auflösung der Sektion

Art. 42

Die Sektion kann nicht aufgelöst werden, solange der Vorstand statutengemäss bestellt werden kann.

 

Art. 43

Bei Auflösung ist das Sektionsvermögen und -inventar dem Zentralvorstand des SFwV, zugunsten einer in Zürich sich später bildenden Sektion des SFwV, zu übergeben.

Sollte sich innert 10 Jahren keine neue Sektion in Zürich bilden, fällt das gesamte Vermögen und Inventar dem SFwV zu.

 

 

 

IX

Schlussbestimmungen

Art. 44

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 6. November 1988 und heben alle seither erfolgten Änderungen und Beschlüsse auf, die mit den vorliegenden Statuten nicht in Einklang stehen.

 

Art. 45

Diese Statuten sind vom Zentralvorstand des SFwV genehmigt und treten sofort in Kraft, nachdem sie von der ordentlichen GV vom 29. Januar 1998 genehmigt worden sind.

 

Zürich, den 29. Januar 1998

Schweizerischer Feldweibelverband, Sektion Zürich

 

Der Präsident:

Der Vizepräsident:

Fw H.P. Good

Adj Uof U. Peter

 

Den vorstehenden Statuten wird auf Grund der Statuten des SFwV die Genehmigung erteilt.

Schweizerischer Feldweibelverband

 

Der Zentralpräsident:

Der Zentralsekretär:

Adj Uof W. Binder

Adj Uof M. Graf

 

 

 

Anhang

 

Satzung der "Alten Garde" der Sektion Zürich

 

I

Gründung, Zweck, Mitgliedschaft

Satzung I

Die „Alte Garde“ wurde durch Beschlussfassung der Generalversammlung (GV) der Sektion Zürich vom 21. Jaenner 1984 gegründet.

 

Satzung II

Die „AIte Garde“ unterstützt die Bestrebungen der Sektion und fördert unter den Mitgliedern der Kategorie 2 und 3 die kameradschaftlichen Beziehungen.

 

Satzung III

Alle Sektionsmitglieder der Kategorien 2 und 3 sind ohne weitere Formalitäten Mitglieder der „Alten Garde“. Die Mitgliedschaft ist unentgeltlich.

 

 

II

Organisation

 

Satzung IV

Die Organe der „Alten Garde“ sind:

a)

der Jahresbott

b)

die Vorsteherschaft

c)

die Musterungskommission

 

Satzung V

Alljährlich findet, in der Regel vorgängig der GV der Sektion Zürich, der ordentliche Jahresbott statt, der folgende Geschäfte behandelt:

a)

Bericht des Bannerherrn

b)

Bericht des Säckelmeisters

c)

Bericht und Antrag der Musterungskommission

d)

Wahl des Bannerherrn und der übrigen Vorsteherschaft für zwei Jahre

e)

Festlegung der Jahresordnung

 

Satzung VI

Der Bannerherr nimmt von Amtes wegen Sitz im Sektionsvorstand. Die Vorsteherschaft stellt zuhanden des Sektionvorstandes eine Jahresordnung zusammen.

 

Satzung VII

Die Vorsteherschaft besorgt die Leitung der Geschäfte. Sie besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern.

 

Satzung VIII

Die „Alte Garde“ finanziert ihre Tätigkeit selbst. Der Sektionsvorstand kann ihr jedoch jährlich einen Unkostenbeitrag zur Verfügung stellen.

 

Satzung IX

Die Musterungskommission prüft die Rechnungsführung und unterbreitet dem Jahresbott Bericht und Antrag.

 

 

III

Verschiedenes

 

Satzung X

Mitteilungen der „Alten Garde“ werden im INFO und/oder im offiziellen Organ „Der Feldweibel“ veröffentlicht.

 

Satzung XI

Über die Auflösung bestimmt die GV der Sektion:

a)

auf Antrag des Jahresbotts, für den eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist,

b)

oder auf Antrag der Sektion gemäss Statuten Art. 18.

 

Satzung XII

Bei Auflösung ist das Vermögen und Inventar der „Alten Garde“ dem Vorstand der Sektion Zürich, zugunsten einer in Zürich sich später bildenden „Alten Garde“ der Sektion Zürich, zu übergeben.

Sollte sich innert 5 Jahren keine neue „Alte Garde“ in Zürich bilden, fällt das gesamte Vermögen und Inventar der Sektion Zürich zu.

 

Satzung XIII

Wenn nicht durch diese Satzungen anders festgelegt, sind die Statuten der Sektion sinngemäss anzuwenden.

 

Satzung XIV

Diese vorliegenden Satzungen ersetzen diejenigen der Gründungsversammlung der „Alten Garde“, vom 13. des Christmond 1983.

Sie heben alle seither erfolgten Änderungen und Beschlüsse auf, die mit den vorliegenden Satzungen nicht in Einklang stehen.

 

Genehmigt an der Generalversammlung

Zürich, am 29. Jaenner 1998

 

Für die Alte Garde:

Für die Sektion Zürich:

 

Der Bannerherr:

Adj Uof L. Strickler

Der Präsident:

Fw Hans Peter Good

Der Chronist:

Adj Uof R. Stähl

Der Vizepräsident:

Adj Uof Urs G. Peter